- uneigennützige Treuhandverhältnisse
- Treuhandverhältnisse, die im Interesse des ⇡ Treugebers begründet sind, z.B. Verwaltungstreuhand, Inkassozession. Wird von Gläubigern des ⇡ Treuhänders in das Treugut vollstreckt, kann der Treugeber ⇡ Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben; fällt der Treuhänder in Insolvenz, steht dem Treugeber ein Recht auf ⇡ Aussonderung gemäß § 47 InsO zu. Ist das Treugut noch im unmittelbaren Besitz des Treugebers, kann der Treuhänder einen Zugriff durch Gläubiger des Treugebers weder bei der Einzelvollstreckung noch bei Insolvenz des Treugebers verhindern.
Lexikon der Economics. 2013.